Stadionordnung
STADIONORDNUNG FÜR DAS STADION AN DER BREMER BRÜCKE IN OSNABRÜCK
§1 – Geltungsbereich
Die Stadionordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions an der Bremer Brücke in Osnabrück (im Folgenden kurz: Bremer Brücke). Mit dem Kauf der Eintrittskarte verpflichtet sich der Besucher, die Stadionordnung einzuhalten.
§2 – Widmung
1. Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
3.Neben den einschlägigen Bestimmungen des Veranstalters können zusätzlich die Bestimmungen der nationalen und internationalen Verbände (z. B. DFB/DFL/UEFA/ FIFA) gelten.
§3 – Aufenthalt
1. In den Versammlungsstätten und Anlagen der Bremer Brücke dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Berechtigungsausweise sind sichtbar zu tragen.
2. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
3. Beim Verlassen des umfriedeten Bereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Dies trifft auch auf Dauerkarten für den Veranstaltungstag zu.
4. Bis zu einem vollendeten Alter von 14 Jahren erhalten Kinder nur in Begleitung einer volljährigen erziehungsberechtigten Person Zutritt zum Stadion.
5. Das Stadion und das Stadionumfeld werden aus Gründen der Gefahrenabwehr videoüberwacht.
§4 – Eingangskontrolle
1.Jeder Besucher ist beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Beim Betreten der Stadionanlage ist dem Sicherheits- und Ordnungsdienst bei einer ermäßigten Karte der Nachweis über die Ermäßigungsberechtigung (z. B. Schülerausweis) vorzulegen. Kann die Berechtigung nicht vorgelegt werden, ist der Differenzbetrag zwischen dem reduzierten und dem regulären Eintrittsgeld nachzuzahlen. Ansonsten kann der Sicherheits- und Ordnungsdienst den Eintritt in die Stadionanlage verwehren.
3. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen und von ihnen mitgeführte Sachen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – zu überprüfen und dahingehend zu untersuchen, dass die Verbote gemäß § 6 eingehalten werden. Der Ordnungs- und Sicherheitsdienst ist darüber hinaus berechtigt, das Hausrecht wahrzunehmen und Entscheidungen zur Anwendung der Stadionordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
4. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die durch Alkohol- oder Drogenkonsum nach objektiver Meinung ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Aufenthalt im Stadion nicht gestattet. Generell vom Zutritt zum Stadion ausgeschlossen sind Besucher, bei denen ein Atemalkoholwert von mehr als 1,6 Promille festgestellt wird. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein örtliches Stadion-/Hausverbot für die Bremer Brücke oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen worden ist.
5. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§5 – Verhalten im Stadion
1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits- und Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen. Bei Spielen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko ist der Sicherheits- und Ordnungsdienst angewiesen, Fans des Gastvereins an den Heimbereichen der Nord- und Südtribüne trotz gültiger Eintrittskarte abzuweisen und gegebenenfalls, jedoch nur bei ausreichender Platzkapazität, in den Gästebereich umzusetzen. Ein Anspruch auf den Zugang ins Stadion bei nicht ausreichender Platzkapazität und auf Entschädigung für mögliche Differenzbeträge oder den Kartenpreis besteht nicht.
4. In die Stadionheimbereiche der Ostkurve und der Tribüne West-Heim erhalten Fans des Gastvereins (oder Personen in nicht spieltagrelevanter Fankleidung) grundsätzlich trotz gültiger Eintrittskarte keinen Zugang.
5. Alle Auf- und Abgänge sowie Rettungswege sind unbedingt freizuhalten.
§6 – Verbote
1. Im räumlichen Geltungsbereich des Stadions sind Äußerungen sowie Gesten, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Dritte insbesondere aufgrund ihrer Religion, ihres Geschlechtes, ihrer Hautfarbe, Abstammung oder sexuellen Orientierung zu diffamieren, untersagt. Ebenfalls untersagt ist im räumlichen Geltungsbereich ein äußeres Erscheinungsbild, das nach objektiver Auffassung eine rassistische, antidemokratische oder verfassungsfeindliche Einstellung dokumentiert. Dies gilt auch für das Tragen und Mitführen von Fahnen, Transparenten, Aufnähern, Kleidungsmarken und Merchandisingartikeln wie u. a. von Erik & Sons, Thor Steinar, Consdaple und der Musikband Kategorie C. Des Weiteren zählen hierzu sichtbare Tattoos und Köperschmuck.
2. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) Waffen im Sinne des Waffengesetzes sowie Gegenstände, die dazu bestimmt sind, andere Personen zu verletzten oder Sachen zu beschädigen;
b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
c) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
d) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
e) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
f) Rucksäcke aller Art (auch Kinderrucksäcke) sowie Handtaschen mit einem größeren Format als 30 cm x 30 cm x 15 cm, Aktenkoffer, Trolleys, Regenschirme aller Art (auch Knirpse), sogenannte Hipster-Beutel;
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände sowie Substanzen, deren Stoffe und Gemische dazu geeignet sind, einen pyrotechnischen Satz zu erstellen;
h) mechanisch betriebene Lärminstrumente;
i) Getränke aller Art, ausgenommen antialkoholische Tetra Paks bis 0,5 Liter;
j) Tiere;
k) Laser-Pointer;
l) Gegenstände, die geeignet und dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, insbesondere Sturm- bzw. Motorradhauben;
m) nicht legale Drogen aller Art;
n) sogenannte Drohnen (z. B. Quadrocopter/Multikopter mit Kamerafunktion) jeglicher Art.
3. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
b) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
c) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
d) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
e) ohne Erlaubnis des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
f) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder auf andere Weise zu beschädigen;
g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen;
h) Transparente zu entrollen mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken;
i) Vorbereitungen und Durchführungen von Handlungen nach § 6 Punkt 3 d) durch aktive Hilfestellung (z. B. Be- oder Überdecken mit Fahnen) zu ermöglichen.
§7 – Fanmaterialien
1. Grundsätzlich sind Fanmaterialien wie Zaunfahnen, Fahnen bis 2,0 m, Schwenkfahnen über 2,0 m (ausgenommen Sitzplatzbereiche), Doppelhalter, Trommeln und Megaphone in den Stehplatzbereichen ohne Einschränkung erlaubt. Die Anmeldung der Fanmaterialien der Gästefans muss vor der Sicherheitsbesprechung des jeweiligen Spieltages bei der Fanbetreuung des VfL Osnabrück erfolgen. Der Veranstalter behält sich vor, die Fanmaterialien aufgrund von Sicherheitsbedenken einzuschränken.
2. Choreografien, Spruchbänder oder große Blockfahnen müssen spätestens 5 Werktage vor dem jeweiligen Spiel bei der Fanbetreuung des VfL Osnabrück eingereicht werden. Die Zustimmung erfolgt nach der Sicherheitsbesprechung vor dem Spieltag. Trotz fristgerechter Beantragung behält sich der Veranstalter vor, die Zustimmung zu versagen.
3. Im Sitzplatzbereich sind Fahnen mit einer Stocklänge von über 2,0 m nicht erlaubt. In den Sitzplatzbereichen ist das Aufhängen von Zaunfahnen – ausgenommen ist der Bereich hinter den Rollstuhlplätzen – nicht gestattet.
4. Sämtliche Gegenstände und Fanmaterialien sind dem Ordnungsdienst ohne Ausnahme unaufgefordert vorzuzeigen. Der Veranstalter behält sich vor, nicht angemeldete oder nicht genehmigte Gegenstände bzw. Fanutensilien am Einlass abzuweisen.
§8 – Haftung
1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Veranstalter nicht.
2. Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich am Tage der Veranstaltung zu melden. Ersatzansprüche gegen den Veranstalter sind nur möglich, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
3. Gegenstände, die nicht mit in das Stadion genommen werden dürfen, können auf eigene Gefahr an einem hierfür gekennzeichneten Platz im Kassenbereich gelagert werden. Ausgenommen sind Rucksäcke und Taschen. Der Veranstalter übernimmt für die hinterlegten Gegenstände keine Haftung.
§9 – Bild- und Tonaufnahmen
Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen bzw. Nutzen von Fotokameras/-apparaten, Videokameras oder sonstigen Ton- oder Bildaufnahmegeräten zum Zwecke der kommerziellen Nutzung oder Veröffentlichung sowie Zubehör (z. B. Fotokoffer, Stative und insbesondere Tele- bzw. Wechselobjektive) untersagt, sofern keine Zustimmung des Veranstalters vorliegt. Video- und Fotoaufnahmen durch Besucher an Spieltagen sind nur für private Zwecke und ausschließlich mit Geräten erlaubt, die nach Ausstattung und Größe offensichtlich allein für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Eine anderweitige Nutzung dieser Aufnahmen oder eine Weitergabe der Aufnahmen über den privaten Bereich hinaus an Dritte oder eine Veröffentlichung in den Medien bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA. Jeder Ticketinhaber willigt unwiderruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein in die unentgeltliche Verwendung seines Bildes und seiner Stimme für Fotoaufnahmen, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die von der VfL Osnabrück GmbH & Co. KGaA oder durch sie beauftragte Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden. Die Einwilligung des Ticketinhabers erstreckt sich auf die Vervielfältigung und Benutzung seines Bildes/seiner Stimme in üblicher und angemessener Weise.
§10 – Zuwiderhandlung und Maßnahmen
1. Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Haus- bzw. Stadionverbot belegt werden.
2. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sicher gestellten Gegenständen. Nach der Veranstaltung werden nicht abgeholte Gegenstände nach einer Aufbewahrungsfrist von vier Wochen vernichtet.
4. Der Veranstalter behält sich vor, durch ordnungswidriges Verhalten der Besucher entstandene Schadensersatzansprüche und/oder Geldstrafen durch Dritte (z. B. den Verband) im Regresswege gegen den Verursacher geltend zu machen. Gleiches gilt für Sachschäden.
5. Die Rechte des Inhabers des Hausrechtes bleiben unberührt.
§11 – Inkrafttreten
Diese Stadionordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Download
Die Stadionordnung gilt für die Bremer Brücke, dem Stadion des VfL Osnabrück. Sie wird beim Kauf einer Eintrittskarte und dem Betreten des Stadions automatisch anerkannt.
Stadionordnung als PDF: Stadionordnung zum Download
Die angeführte Stadionordnung ist wichtiger Bestandteil der Sicherheitspolitik des VfL Osnabrück.
Sicherheitspolitik: Stand: 15.02.2022